EU-Kommission erlässt Beschlüsse zur EU-Richtlinie 2102
19. Oktober 2018
Webangebote öffentlicher Stellen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich werden. Dafür sorgt die EU-Richtlinie 2102, die Deutschland derzeit in nationales Recht überträgt. Zur Konkretisierung hat die EU-Kommission nun zwei Durchführungsbeschlüsse veröffentlicht.
Die EU-Richtlinie 2102 'über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen' verpflichtet öffentlich-rechtliche Webanbieter von der Bundes- über die Landes- bis zur kommunalen Ebene zu Barrierefreiheit.
Die Richtlinie ermächtigt die Kommission, mit sogenannten Durchführungsbeschlüssen Detailregelungen zu den Vorgaben einzelner Artikel der Richtlinie zu treffen:
- für die Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit
- zur Festlegung einer Überwachungsmethodik für das Monitoring und
- zur Festlegung der Modalitäten für das Berichtswesen
Wie die in der Richtlinie geforderte „Erklärung zur Barrierefreiheit“ aussehen muss und wie die Mitgliedsstaaten die Einhaltung der Richtlinie überprüfen sollen, hat die EU-Kommission nun in zwei Durchführungsbeschlüssen erläutert:
- Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
- Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
Ausführliche Informationen zur Richtlinie (EU) 2016/2102 haben wir in unserer Rubrik EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Webangeboten öffentlicher Stellen zusammengetragen.